Solarmodul-Fragen
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10. Ich habe die Installation „blendfreier“ Module vorgesehen. Das löst wohl alle Probleme?
Immer wieder taucht der Begriff „blendfrei“ in Broschüren von Solar-Fachplanern und Modulherstellern auf, um ihre Produkte zu charakterisieren. Was hat es damit auf sich?
Kurz: Es gibt keine „blendfreien“ Module. Mit der heutigen Technik sind wir schon nahe dran, aber eben nicht ganz. Die meisten „blendfreien“ Module zeigen eine winkelabhängiges Leuchtdichteverhalten, bei welchem meist bei Einfallswinkeln der Sonne von weniger als 40 bis 30° die Blendungen über der relevanten Toleranzgrenze liegen. Oftmals wird bei der Produktebeschreibungen eine Art Mittelwert erwähnt, welcher dann noch unter dieser Grenze liegt. Diese Umstände sollen zur Vorsicht im Umgang mit diesen Behauptungen mahnen.
Die rechtliche Problematik: Wenn bei der Installation von sog. „blendfreien“ Module eine Blendproblematik auftritt, befindet sich der Fachplaner Solar bzw. der Modulhersteller in einer sehr unangenehmen Situation:
Gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 2 (Grundsatz) und v.a. Art. 3. Punk i. und Art. 13a (Beweislastumkehr) wird das Attribut „blendfrei“ von Solarmodulen zu einer rechtlich relevanten Eigenschaft und ist somit einklagbar, wenn das Attribut nicht erfüllt werden kann. Bei einer Klage wird zuerst der Hauseigentümer zur Verantwortung gezogen, welcher dann versuchen kann auf den Fachplaner/Hersteller Regress zu nehmen. In anderen Worten: Wer „Blendfreiheit“ als Marketing- oder Werbebegriff braucht, ist damit schon rechtlich haftbar, was lange nicht alle Anbieter wissen.
Für alle Immobilienbesitzer, welche trotzdem solche Module installieren möchten, empfehlen wir unbedingt einen Vertrag aufzusetzen, in welchem steht, dass bei Verletzung der gängigen Blendrichtlinien des BAFU der Fachplaner/Hersteller die Haftung für seine behauptete „Blendfreiheit“ übernehmen.