Blendungen

Informationen für Gemeinden: Vorgehen bei PV-Blendungen

Grundsatz

Die Gemeinde ist in der Regel Erstinstanz im Baubewilligungsverfahren und für die Abklärungen zuständig (im Rahmen kantonal geregelter Zuständigkeiten).

 

Ziel der hier publizierten Informationen

Rechtssichere, nachvollziehbare Beurteilung von Blend-/Lichtimmissionen – geeignet auch für kleinere Gemeinden bis hin zu Städten.

 

Kurzübersicht

Kurzübersicht PV-Anlagen für Gemeinden enthält auf einer Seite zusammengefasst die drei grundsätzlichen Umstände in denen sich eine Gemeindeverwaltung bezüglich PV-Blendungen wiederfinden kann und wie generell vorzugehen ist.

 

Merkblatt / Checkliste

Merkblatt PV-Anlagen für Gemeinden (3 Seiten) enthält eine detailliertere Darlegung zu Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten sowie eine Schritt für Schritt-Checkliste, welche das Vorgehen einer Gemeinde abbildet.

 

Häufigste Irrtümer / Fehler von Gemeinden

Aus unserer langjährigen Praxis können wir die vier häufigsten Fehler im Gemeindevorgehen festhalten

  • „Solange keine Grenzwerte des Bundes vorliegen, besteht keine Abklärungpflicht.“ Das ist falsch.
  • „Das kantonale Meldeblatt gem. RPG/RPV wurde eingereicht. Alles ist ok.“ Das Meldeblatt ist keine Baubewilligung für eine PVA und beantwortet keine Fragen zu Blendungen. Die Abklärungspflicht besteht weiterhin.
  • „Bei einem Augenschein wurde nichts Beunruhigendes festgestellt.“ Ein Augenschein ist innerhalb der Abklärungen nicht aussagekräftig.
  • „Das Wohnzimmer ist nicht betroffen, höchstens andere Räume.“
    Die Art der Raumnutzung ist nach den heutigen OMEN-Richtlinien des Bundesamts für Umwelt BAFU nicht mehr relevant.