
Der begrüssenswerte Ausbau erneuerbarer Energiequellen hat dem Bau von Photovoltaik-Anlagaen (PVA) auch in der Schweiz einen bemerkenswerten Schub verliehen. Neben diesen positiven Nachrichten findet jedoch auch in zunehmendem Masse eine Verunsicherung Im Zusammenhang mit Blendungen und deren möglichen Konsequenzen statt.
Die Schweiz kennt nach wie vor keine Grenzwerte für mögliche Blendungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene. Vielmehr finden wir uns in einem Wildwuchs von Meinungen und Empfehlungen diesbezüglich wieder. Es besteht die dringende Notwendigkeit, Bauträgern dadurch Planungssicherheit und in diesem Bereich einen entsprechenden Investitionsschutz zu bieten. Hier ist festzuhalten, dass der momentan rechtssicherste Weg in der Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) (ab Seite 41) besteht.
Mathys Partner GmbH im Technopark Zürich erstellt seit 15 Jahren Blenduntersuchungen und Blendgutachten. Das Ziel unserer neutralen Untersuchungen und Gutachten dient der Klärung von Blendfragen, was sowohl im Interesse der Investoren als auch in demjenigen einer möglicherweise betroffenen Nachbarschft liegt. Unsere Auftraggeber sind Hochbauämter von Städten, Gemeinden und Kantonen, Gerichte auf verschiedenen Stufen sowie private Bauträger. Dazu betreiben wir seit Jahren eine permanente Weiterbildung in den Bereichen Medizin, Recht, Optik, Physik. Wir haben die Expertise, Sie in allen Fragen einer möglichen Blendproblematik zu beraten.
Die Ziele im Umgang mit Blendungen sind immer:
1. Die anhaltende Unversehrtheit des menschlichen Auges
2. Der Schutz der Menschen vor anhaltender Belästigung
(Im vorliegendene Kurz-Leitfaden wird auf Reaktionsweisen und spezifische Prombleme aus der Augenmedizin verzichtet. Bei Interesse ermuntern wir Sie jedoch Ihre Fragen zu diesem Gebiet zu stellen. Wir antworten gerne.)
Unsere Untersuchungen sind abgestimmt auf die Grundlagen in den „Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen“ des Bundesamts für Umwelt BAFU, ab Seite 41: Link zu den BAFU-Empfehlungen
Zwei Kriterien sind definiert, von denen eines erfüllt sein muss, um eine Blendung als unproblematisch einstufen zu können: Es gibt ein Blendzeiten-Kriterium und ein Leuchtdichte-Kriterium (Blendintensität) . Beide Kriterien haben das Ziel, eine übermässige Belastung des Auges durch Blendungen auf ein erträgliches und medizinisch vertretbares Mass zu senken.
Die obenstehende Grafik verdeutlicht die zwei zur Verfügung stehenden Methoden, welche (in einer summarischen Betrachtungsweise) eine akzeptable Lichtsituation auf Immissionsseite erlaubt.
Dabei muss eines des zwei Kriterien eingehalten werden (nicht beide):
Blendzeiten-Kriterium
Leuchtdichte-Kriterium
Bemerkung
Blendtool
• Blenddauer pro Jahr max. 30 Stunden und
• Blenddauer pro Tag max. 30 Minuten, an nicht mehr als 30 Tagen überschritten
(Zur Erfüllung des Zeifaktor-Kriteriums sind beide obgenannten Bedingungen einzuhalten.)
Die effektiv auftretende Leuchtdichte von 50‘000 cd/m² (Candela pro Quadrat-
meter) darf nicht überschritten werden. Dies wird zu den effektiven Blendzeiten
gemessen unter Berücksichtigung der im jeweiliggen Fall real auftretenden
Raumwinkel in dieser Zeitspanne und der allfälligen Verwendung blendreduzierter
Module mit ihren Messwerten.
Das Blendtool berücksichtigt weder die Topografie noch die bestehende Bebauung. Das bedeutet, dass die reale Besonnungsdauer als Grundlage nicht vorhanden ist.
Das Blendtool benutzt zur Bestimmung von Blendzeiten Punktmessungen an möglichen Blendorten. Das heisst, dass dabei die real auftretenden Blendzeiten nicht korrekt gemessen werden können. Die so ausgwiesenen Blendzeiten sind falsch.
Fazit: Die Resultate des Blendtools widerspiegeln die Realität nicht und haben deshalb keinerlei rechtliche Relevanz.
Die Schweiz kennt keine Grenzwerte spezifisch für Blendungen, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen die BAFU-Empfehlungen fussen und auf welche sich Blendbeurteilungen zu stützen haben, sind nachfolgend in kürzester Form wiedergegeben.
Vorhandene rechtliche Grundlagen mit Relevanz für die Blendbeurteilung
4.1 Öffentlichrechtlich
4.1.1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenoffenschaft (BV) – Art. 74 Umweltschutz
„Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher“ (sog. Verursacherprinzip)
4.1.2 Umweltschutzgesetz (USG) – Art. 11
– Emissionsbegrenzung an der Quelle
– Begrenzung der Emissionen im Rahmen der Vorsorge, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar
– Verschärfung bei Einwirkungen, welche schädlich oder lästig sind
4.2 Privatrechtlich
4.2.1 Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) – Art. 684 – III. Nachbarrecht
– Verpflichtung, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten
4.3 Vereinfachtes Meldeverfahren
4.3.1 Raumplanungsgesetz (RPG) – Art. 18a und Raumplanungsverordnung (RPV) – Art. 32a und 32b
Seit der Einführung der kantonalen vereinfachten Meldeverfahren nach obgenanntem RPG- und RPV-Artikel rechnen viele Ersteller von PV-Anlagen damit, auch bezüglich einer möglichen Blendproblematik sicher zu sein. Dies ist nicht so:
– Das vereinfachte Meldeverfahren konzentriert sich auf Bestimmung des kommunalen Zonenschutzes, also einen Bereich, der normalerweise in der Gemeindeautonomie liegt und dort traditionsgemäss professionell gehandhabt wird.
– Eine Behandlung einer möglichen Blendproblematik existiert nicht.
– Ein erfolgreich durchlaufenes Meldeverfahren enthält noch keine Blendbeurteilung für eine PV-Anlage.
4.3.2 Gemeindewissen
Die Gemeinde ist in ihren Entscheidungen verpflichtet
– zur Kenntnis zu nehmen, dass das vereinfachte Meldeverfahren nach RPG Art. 18a und RPV Art- 32a und 32b keinen automatischen Freibrief zur Erstellung einer PV-Anlage darstellt und die betroffene Bauherrschaft dahingehend zu informieren ist.
– über das übergeordnete Recht auf Bundesebene des jeweiligen Bereichs Kenntnis zu haben.
– übergeordnetes Recht in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
4.1 Raumnutzung
Generell berücksichtigt heute das BAFU die Nutzungsart der hinter der Fassade liegenden Räume nicht mehr. Dies auch, weil heute eine typische Kleinfamiliennutzung nicht mehr als fest gegeben angesehen werden kann, sondern in Zeiten von Homeoffice und Wechselnutzungen dieses Kriterium obsolet geworden ist. Vgl. dazu die OMEN-Richtlinien des BAFU.
4.2 Augenschein vor Ort
Der noch heute z.T. von den Gerichten vorgenommene Augenschein vor Ort kann keinerlei Aussagen über die effektive Blendsituation machen, sondern stellt eine zufällige Wahrnehmung dar. Auch diese Wahrnehmung ist für die Beurteilung von Blendungen nicht aussagekräftig, da z.B. die Entwicklung von Augenschäden aus kumulativen Blendungen nicht beurteilt werden kann.
Dasselbe gilt selbstredend auch für Blendbeurteilungen von PVA-Erstellern und/oder Betroffener.
4.3 Leuchtdichte-Messungen vor Ort
Wie auch der „Augenschein vor Ort“ kann eine Messung vor Ort niemals eine Aussage über die Blendproblematik machen. Aus einer punktuellen Messung ist die Erarbeitung einer ganzen Blendsituation nicht möglich. So ist auch hier die Beurteilung der kumulativen Auswirkungen von Blendungen auf die Gefährdung der Augen nicht beurteilbar. Ein Gutachten, welches sich auf Messungen vor Ort stützt bietet keinerlei Aussagekraft, welche in einem Gerichtsprozess bestand hätte.
4.4 Fassaden-PV-Anlagen
Kinder und Jugendliche verbringen mehr Zeit im Freien als Erwachsene. Insbesondere besteht eine
Blendgefahr von vertikalen Fassaden-Solarmodulen, welche sich in der unmittelbarer Spielumgebung
von Kindern befinden. Eine vertikale PV-Fassadenanlage sollte erst ab min. 3.5 Meter über der
Umgebungsfläche bewilligt werden. Damit wäre das unmittelbare Gesichtsfeld von Kindern und
Jugendlichen viel besser vor Blendungen geschützt.
Bundesverfassung Art. 11 hält im Rahmen der Grundrechte den Anspruch der Kinder und Jugendlichen
auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung fest.
Art. 41 und Art. 67 anerkennen die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für die
Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.
Das BAFU hat die Problematik erkannt und in den OMEN-Richtlinien festgehalten.
4.5 Blendproblematik im Verkehr
Für Fahrzeuglenkende gelten andere Fragestellungen und Beurteilungen zu einer allfälligen Blendproblematik als im Siedlungsbereich. Dies betrifft insbesondere das BAZL, das ASTRA und die SBB.
Firma
Mathys Partner GmbH, gegründet 1992 (als Einzelfirma):
3D-Simulationen, -Visualisierungen, -Animationen
Gründer und Geschäftsführer: Alexander Mathys, MSc. ETH Arch
Aufnahme in den Technopark Zürich: 1993
Blenduntersuchungen
Erstellung von Blenduntersuchungen und Blendgutachten seit 2009.
Intensive Beschäftigung mit lichtphysikalischen Vorgängen und deren Computersimulation. Laufende Weiterbildung in den Bereichen Medizin, Recht, Optik, Physik
Netzwerke
Wir pflegen Kontakt und Austausch zu einem spezialisierten Netzwerk von Jurist:innen aus dem Baurechtsbereich (CH) und zu einem Netzwerk von Augenmediziner:innen, welche im Bereich der Blendforschung tätig sind (DE, AT, US)
Referent
ETHZ, Fachhochschule OST, ZHAW Winterthur, Universität Liechtenstein, CUREM, SVIT, WSL
Dozent
Berufsschule Weiterbildung zum Geomatiker, Modul „3D-Visualisierung“, bis 2016
Kontakte
Mitglied in der beratenden Expertengruppe des BAZL, PVA-Blendungen in der Aviatik betreffend.
Aktive Kontakte zu Lehre und Forschung, Blendungen betreffend:
EPFL, ETHZ, SOG (Schw. Ophthalmologische Gesellschaft), SPF Institut für Solartechnik der Fachhochschule OST, Politecnico di Milano, BAFU
Mitgliedschaften
ETH-Alumni, 3D Ethics Charter, SRETT – Swiss Real Estate Think Tank
Wichtige Kunden
BAZL, AWEL, viele Hochbauämter von Städten, Gemeinden und Kantonen, Gerichte auf verschiedenen Stufen. Flughafen Zürich AG, Airport Lugano-Agno, SBB, ASTRA, private Bauträger