
Blendzeiten-Grenzwerte
Die Grenzwerte, bis zu welchen die Blendzeiten als unbedenklich gelten (von den Gerichten öfter auch als „Bagatellblendungen“ bezeichnet):
30 Stunden pro Jahr und an nicht mehr als 30 Tagen mit mehr als 30 Minuten Blenddauer*).
Beide Blendzeitenkriterien müssen erfüllt sein.
Leuchtdichte-Grenzwerte
Der Grenzwert bis zu welchem die Leuchtdichte als medizinisch akzeptabel gilt, liegt bei 100’000 cd/m². Der Leuchtdichtewert ist unter der Berücksichtigung des AMF (Air Mass Faktor: Die jeweilige Reduktion des Sonnenlichtes in Abhängigkeit des Eintrittswinkels durch die Atmosphäre) zu bestimmen. Wir erachten Leuchtdichten oberhalb von 50’000 cd/m² als lästig, diejenigen über 100’000 cd/m² als schädlich, entsprechend Art. 11 USG. Diese Beurteilung erfolgt auch auf Basis der Auskünfte verschiedener Fachmediziner (aus DE, AT, US), welche in der Blendforschung aktiv tätig sind.
Öffentlich-rechtliche Grundlagen
Art. 11 USG (Umweltschutzgesetz)
1. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
– Bundesamts für Umwelt BAFU: „Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen“
– Bundesamts für Umwelt BAFU: „Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)“
Privatrechtliche Grundlage
ZGB Art. 684 – III. Nachbarrecht – 1. Übermässige Einwirkungen
1. Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
Zentraler Leitentscheid auf Bundesebene
BGer 1C_686/2021 (Urteil 2023)
Dabei wurden Blenddauer und Leuchtdichte in Betracht gezogen. Aktuellstes, veröffentlichtes Blend-Urteil auf Bundesebene (Stand Januar 2026).
Da wir in der Schweiz domiziliert sind, stammen die meisten unserer Kunden aus der Schweiz.
Deutschland und Österreich haben sehr ähnliche Rechtsgrundlagen und Regulierungen. Diese sind nachstehend aufgeführt.
Die Arbeitsschritte, welche für unsere Gutachten durchlaufen werden, sind für alle drei Länder identisch. Somit sind unsere Gutachten unter der Berücksichtigung der länderspezifischen Eigenschaften ohne Einschränkungen auch in Deutschland und Österreich direkt einsetzbar.
Aus diesem Grund ist auch der Ablauf des Blendungs-Checks sinngemäss einsetzbar und gültig.
Blendzeiten-Untersuchungen
Die zur Anwendung kommenden Kriterien aller deutschsprachigen Länder sind beinahe identisch. Die Berücksichtigung länderspezifischer Grundlagen in der Beurteilung ist für uns problemlos.
Leuchtdichten-Untersuchungen
Die Verwendung blendreduzierter Module ist heute in allen Ländern eine Option. Wir untersuchen, ob die relevanten Leuchtdichten einer PV-Anlage dadurch unterschritten werden können. Wenn die Leuchtdichte genügend gering ist, erübrigen sich nach dieser Feststellung sämtliche Blendzeitenberechnungen.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 3 BImSchG definiert, dass Lichtimmissionen (einschließlich Blendungen) schädlich sind, wenn sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen verursachen.
2. LAI-Leitlinien (Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz)
„Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“:
Grenzwerte: maximal 30 Minuten Blenddauer pro Tag oder 30 Stunden pro Jahr.
Privatrechtliche (nachbarschaftliche) Regelungen
3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $ 906 Abs. 1 & 2
Blendungen unzulässig bei wesentlicher Beeinträchtigung.
4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $ 1004
Eigentümer kann Unterlassung und Beseitigung verlangen bei Beeinträchtigung.
Leiturteil
OLG Düsseldorf 9 U 35/17; LG Wiesbaden 3 S 92/12 – Gerichte erkennen unzumutbare Blendung durch PV als Klagegrund an.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften
1. ÖVE-Richtlinie R11‑3 „Blendung durch Photovoltaik“ (gültig bis Rückzug 01.12.2024)
Vorgaben aus ÖVE R11‑3 (2016): Maximal 30 min/Tag, 30 h/Jahr.
2. Rückzug der ÖVE R11‑3 am 01.12.2024. ÖVE erklärte diese Richtlinie für nicht mehr anwendbar – empfohlen wird jedoch weiterhin die Anwendung der Grenzwerte aus LAI‑2012 oder R11‑3.
3. Bauordnungen (länderweise), z. B. Oö. BauTG, NÖ Bauordnungen, können Anforderungen an Licht-/Lichtverhältnisse bei Bauten enthalten.
Privatrechtliche (nachbarschaftliche) Regelungen
4. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364 Abs. 2
Nachbar darf durch Blendung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364a
Unterlassungsanspruch bei drohender Gefährdung (z. B. noch nicht in Betrieb).
Leiturteil
OGH 4 Ob 43/16a Blendung durch PV als wesentliche, nicht zumutbare Einwirkung anerkannt.