Rechtliche Fragen
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6. Welches sind die konkreten rechtlichen Grundlagen auf welche sich ein Blendgutachten stützt?
Rechtliche Grundlagen mit Relevanz für die Blendbeurteilung sind nachfolgend in kürzester Form aufgelistet.
6.1 Öffentlichrechtlich
6.1.1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – Art. 74 Umweltschutz „Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher“ (sog. Verursacherprinzip)
6.1.2 Umweltschutzgesetz (UWG) – Art. 11
• Emissionsbegrenzung an der Quelle
• Begrenzung der Emissionen im Rahmen der Vorsorge, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar
• Verschärfung bei Einwirkungen, welche schädlich oder lästig sind
6.2 Privatrechtlich
6.2.1 Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) – Art. 684 – III. Nachbarrecht
• Verpflichtung, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten
6.3 Vereinfachtes kantonales Meldeverfahren
6.3.1 Raumplanungsgesetz (RPG) – Art. 18a und Raumplanungsverordnung (RPV) – Art. 32a und 32b
Seit der Einführung der kantonalen vereinfachten Meldeverfahren nach obgenannten RPG- und RPV-Artikeln rechnen viele Ersteller von PV-Anlagen damit, auch bezüglich einer möglichen Blendproblematik sicher zu sein. Dies ist nicht so:
• Das vereinfachte Meldeverfahren konzentriert sich v.a. auf Bestimmung des kommunalen Zonenschutzes, also einen Bereich, der eigentlich in der Gemeindeautonomie liegt und dort professionell gehandhabt wird.
• Eine sinnvolle Behandlung einer möglichen problematischen Blendsituation innerhalb dieses Verfahrens nach den Empfehlungen des BAFU existiert nicht.
• Ein erfolgreich durchlaufenes Meldeverfahren ist noch keine Garantie dafür, dass eine PV-Anlage frei von einer rechtlich relevanten Blendung ist.
6.3.2 Gemeindewissen
Die Gemeinde ist in ihren Entscheidungen verpflichtet
• zur Kenntnis zu nehmen, dass das vereinfachte Meldeverfahren nach RPG Art. 18a und RPV Art. 32a und 32b keinen automatischen Freibrief zur Erstellung einer PV-Anlage darstellt und die betroffene Bauherrschaft dahingehend zu informieren ist.
• über das übergeordnete Recht auf Bundesebene des jeweiligen Bereichs Kenntnis zu haben.
• übergeordnetes Recht in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
6.4 Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU), Seite 41ff